Ausnahmezustand - (Kriegsrecht)

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    Ausnahmezustand - (Kriegsrecht)

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    Der Ausnahmezustand ist ein Zustand, in dem Grundfunktionen der staatlichen Ordnung nicht mehr gewährleistet sind oder drohen, nicht mehr gewährleistet werden zu können, insbesondere in Folge von Katastrophen und/oder Kriegsfällen. Die meisten staatlichen Verfassungen treffen besondere Vorkehrungen für solche Fälle. Dabei werden die meisten Entscheidungswege zum Zwecke des schnellen Reagierens drastisch abgekürzt, mögliche Rechtsmittel eingeschränkt und oftmals dem Militär eine große Mitwirkung eingeräumt.

    Zum Eintreten des Ausnahmezustandes bedarf es normalerweise eines besonders festgelegten Regierungs- oder Parlamentsentscheides, oder besonderer Umstände (Kriegserklärung, Erdbeben, Flutkatastrophe o.ä.). Die Beendigung erfolgt meist auf dem Weg eines formellen Gesetzes, das auch die Rechtsfolgen der während des Ausnahmezustandes getroffenen Entscheidungen regelt.

    Der Ausnahmezustand muss nicht über das gesamte Staatsgebiet verhängt werden, er kann auch nur einen Teil davon (z.B. eine vom Erdbeben zerstörte Stadt) betreffen. In fundamentalistischen und diktatorischen Staaten ist der Ausnahmezustand ein häufig gebrauchtes Mittel, um die Opposition zu unterdrücken und Kritiker auszuschalten.

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